Die Lieferungen, Leistungen, Angebote und
Dienstleistungen des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie werden dem
Auftraggeber vor Vertragsabschluß in geeigneter Form zur
Kenntnis gegeben. Mit Vertragsabschluß ist ihre Geltung
vereinbart. Sie gelten aber spätestens mit Entgegennahme
der Ware oder Leistung durch den Auftraggeber/Käufer vom
Auftraggeber/Käufer als angenommen und vereinbart.
Die Geltung jeglicher AGB des Auftraggebers/Käufers ist
ausgeschlossen. Diesen wird hiermit bereits ausdrücklich
widersprochen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung des
Auftragnehmers. Nebenabreden und Ergänzungen sind nur
gültig, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich
bestätigt; gleiches gilt für die Zusicherung von
besonderen Eigenschaften.
Die Aufforderungen zum Angebot des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Angebotserklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie für die Zusicherung von Eigenschaften. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen sind auch hinsichtlich der Preise unverbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßgaben sowie Farbabweichungen sind, soweit nicht anders vereinbart, nur als annähernde Maße oder Muster zu verstehen. Die Vertreter und Verkaufsangestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen bzw. in beliebiger Art und Weise davon abweichen.
Die Preise des Auftragnehmers sind grundsätzlich
Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzutritt. Zusätzliche Lieferungen
und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
des Auftragnehmers verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, ab dessen Geschäftslokal, ausschließlich
kostenpflichtiger Verpackung. Ist eine frachtfreie
Lieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die
Empfangsstation des Auftraggebers/Käufers,
ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten aufgrund einer vom
Auftraggeber/Käufer gewünschten besonderen Versandart
(z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht usw.) gehen zu
dessen Lasten.
Soweit nicht anders bestimmt, ist der Auftragnehmer an
die in seinen Angeboten enthaltenen Preisangaben 30
Kalendertage nach Zugang des Angebotes beim Auftraggeber
gebunden.
Liefer- und Leistungsbedingungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, bei Einräumung einer zusätzlichen, angemessenen Nachfrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Auftraggeber/Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber/Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber/Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ Prozent des Netto-Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, Insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber/Käufer über, sobald die Sendung vom Auftragnehmer an die transportausführende Person oder Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers oder das Lager des Vorlieferanten verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber/Käufer über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lieferungen für Rechnung eines Auftraggeber/Käufers zu versichern.
Mängelanzeigen, Falschlieferungen oder beachtliche
Mengenabweichungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich,
bis spätestens innerhalb 3 Werktagen nach Lieferung der
Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer
unverzüglich mitzuteilen. Bei begründeter Beanstandung
stehen dem Auftraggeber/Käufer die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche zu. Mehrfache Nachbesserungen
sind zulässig. Führt die Nachbesserung innerhalb einer
zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der
Auftrageber/Käufer Herabsetzung des Kaufpreises,
Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Vertrag, unter
Einhaltung dieser Reihen- und Rangfolge, verlangen. Eine
Haftung für Abnutzung der Ware aus den Gründen üblichen
Verschleißes, ist ausgeschlossen.
Sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen,
die den Auftraggeber/Käufer gegen das Risiko von
Mängelfolgeschäden absichern sollen.
Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen des
Auftragnehmers, insbesondere wegen Unmöglichkeit der
Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch
seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Software,
nachfolgend Programm genannt. Ergänzend gilt für
Programme folgendes: Dem Auftraggeber/Käufer ist
bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in
Programmen und dem dazugehörigen Material nicht
ausgeschlossen werden können. Die Programme werden dem
Auftraggeber/Käufer einschließlich einer
Programmbeschreibung geliefert, die Gewährleistung
bezieht sich auf ein Funktionieren im Sinne der
Beschreibung. Ein darüber hinaus gehender Erfolg wird
nicht geschuldet und auch keine Gewähr dafür geleistet.
Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers, die gegen
gesonderte Vergütung mit diesem freibleibend vereinbart
werden können, unterliegen keiner Gewährleistung und
Haftung. Hilfsweise gelten die Bestimmungen des BGB.
Die Datensicherung ist ausschließliche Pflicht des
Auftraggebers/Käufers. Für den Verlust von Daten bei
unterlassener Datensicherung ist jegliche Haftung des
Auftragnehmers ausgeschlossen.
Für Systemhäuser werden nach Auftrag erfüllt. Dazu ist ein detaillierter Ablauf vom Auftraggeber vorzugeben. Diese Vorgabe hat zu enthalten:
Die vom Auftragnehmer entwickelten und hergestellten Produkte entsprechen dem Stand der Rechtssprechung zu ihrem Erscheinungsdatum. Änderungen der Rechtssprechung werden bei bestehenden Wartungsverträgen in neuen Versionen an die Auftraggeber durch Updates weitergereicht.
Der Auftragnehmer bietet die Erstellung von Homepages
an. Für die Inhalte der Internetauftritte ist
ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
Eine ständige Erneuerung der Homepage wird im Rahmen
eines Wartungsvertrages angeboten.
Ein Wartungsvertrag wird für die Dauer von mindestens 12 Monate abgeschlossen. Wird der Wartungsvertrag bis 4 Wochen vor Ablauf des Vertragszeitraumes vom Auftraggeber/Käufer nicht schriftlich gekündigt, verlängert sich die Vertragsdauer um weitere 12 Monate. Zahlungen sind zu Beginn eines jeden Vertragsjahres fällig. Weiterhin gelten die Festlegungen aus § 12.
Die vom Auftragnehmer verkaufte Hardware unterliegt der gesetzlichen Gewährleistung bzw. Garantie. Bei bestehendem Wartungsvertrag ist ein kostenloser Austausch von einzelnen Komponenten kostenfrei über die Garantiefrist hinaus möglich, kann auch zwingend vereinbart werden.
Der Aufwand für binnen einer Frist von 14 Kalendertagen stornierter Aufträge beträgt mindestens € 10,00. Ein höherer Aufwand kann gegen Kostennachweis erhoben werden.
Zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers sind gesondert
zu vereinbaren und abzurechnen.
So sind beispielsweise in den Preisen keine kostenlose
Aufstellung, Einarbeitung und Einführung in die vom
Auftragnehmer gelieferte Hard- und Software enthalten.
Derartige Leistungen müssen zusätzlich in Auftrag
gegeben werden und werden vom Auftragnehmer nach Aufwand
abgerechnet.
Mit Zahlung des Auftragswertes für die vertraglich vereinbarten Programme erhält der Auftraggeber/Käufer das auf Dritte nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung auf einer vertraglich festzulegenden EDV-Anlage. Dies gilt für vom Auftragnehmer entwickelte und/oder angepasste Programme, die von diesem vermittelt oder gehandelt werden. Der Auftragnehmer und/oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit Rechte Dritten zustehen, hat der Auftragnehmer entsprechende Nutzungsrechte, die er im Rahmen dessen Berechtigung auf den Auftraggeber/Käufer überträgt. Der Auftraggeber/Käufer ist ausschließlich dazu berechtigt, die Programme im Rahmen der ihm übertragenen Nutzungsrechte zu verwenden. Der Auftraggeber/Käufer haftet dem Auftragnehmer für Schäden aufgrund missbräuchlicher Nutzung, insbesondere auch bei Weiternutzung gekündigter Programme oder der Weitergabe der Programme nebst Unterlagen an Dritte.
Für Reparaturen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, werden, neben der erbrachten Arbeitsleistung, die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegzeiten, Fahrkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet. Kostenvoranschläge werden nur bei gesonderter Beauftragung erstellt und werden grundsätzlich nach Aufwand berechnet. Sie sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Die in Kostenvoranschlägen angegebenen Preise gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jeglichem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber/Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Ware bleibt das Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für diesen, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers/Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer als Miteigentum übergeht. Der Auftraggeber/Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Auftraggeber/Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber/Käufer bereits jetzt sicherheitshalber im vollen Umfang an den Auftragnehmer ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftrageber/Käufer auf das Eigentum des Auftragnehmers jegliche Dritte hinzuweisen und muß diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber/Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggeber/Käufers gegen Dritte zu verlangen. Mit der Rücknahme und/oder in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ist kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, begründet bzw. erfüllt.
Zahlungen sind ausschließlich an den Auftragnehmer zu
leisten. Sämtliche Zahlungen sind sofort nach
Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Auftraggeber/Käufers, Zahlungen zunächst auf ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung
gilt erst dann als erfüllt, wenn der Auftragnehmer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung erst als erfüllt, wenn der Scheck beim
Auftragnehmer unwiderruflich gutgeschrieben ist.
Gerät der Auftraggeber/Käufer in Verzug, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
ab zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für zu bedienende
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger
anzusetzen, wenn der Auftraggeber/Käufer eine geringere
Belastung nachweist. Wenn der Auftraggeber/Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Auftragnehmer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Auftraggeber/Käufers in Frage stellen, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig
zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der
Auftragnehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Auftraggeber/Käufer ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang
mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten zu
verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm bekannt
gewordene Daten des Auftraggebers und/oder dessen
Kunden nicht weiterzugeben oder anderweitig, zum
Schaden des Auftraggebers/Kunden zu nutzen.
Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamte
Rechtsbeziehung zwischen den Vertragspartnern gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist das örtlich und sachlich zuständige
Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Der Auftragnehmer versichert ohne Einschränkungen und unwiderruflich, dass er in Besitz bzw. Inhaber aller notwendigen, tatsächlichen und gesetzlichen Lizenzen, Genehmigungen, Zustimmungen, Rechte bzw. beliebiger notwendiger Willenserklärungen zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ist.